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Bundesarbeitsgericht: Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zulässig, darf aber nicht unverhältnismäßig sein.
Nicht wenige Arbeitgeber dürften geneigt sein, Arbeitsstätten per Videokamera zu überwachen und das Geschehen aufzuzeichnen, um damit Diebstählen vorzubeugen oder solche aufzuklären. Doch diese Überwachung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten und bedarf zunächst der Mitbestimmung des Betriebsrates, wenn es einen solchen im Unternehmen gibt. Bei öffentlich zugänglichen Flächen wie Kaufhäusern, Bahnhöfen und Ähnlichem sind zusätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Erforderlich ist aber stets nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2004 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der die beteiligten Rechtsgüter miteinander abzuwägen sind.
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