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VerratBetriebsgeheimnissen

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Untreue, § 266 StGB, eine Strafrechtsnorm, die im Wirtschaftsrecht eine zentrale Position einnimmt.

Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist, wenn eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder ihr zugänglich gemacht wurde, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz und Habgier, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt.

Grundsätzlich ist jedem Unternehmen daran gelegen, Pläne, Betriebsinterna und bestimmte Daten zu schützen und nicht dem Mitbewerber preiszugeben. Gelangen Unterlagen und anderes schützenswertes Gut in die falschen Hände, kann ein immenser Wettbewerbsnachteil entstehen.

Im täglichen Leben ist es ein völlig normaler Vorgang, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz wechseln, um in einem Unternehmen eines Mitbewerbers mehr Gehalt oder bessere Entwicklungschancen zu erhalten. In einem freien Markt mit freiem Wettbewerb ist dies absolut legitim. Doch freier Markt und Wettbewerb unterliegen bestimmten rechtlichen Grenzen. Die Überschreitung dieser Grenzen ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Die Detektei Fritsch kann dazu beitragen, dass der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verhindert und aufgedeckt wird. Gleichzeitig werden Präventivmaßnahmen in Betracht gezogen, die es Dritten erschweren, sich Zugang zu firmeninternen Daten zu besorgen.

 
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Bundesweit tätig

Als Mitglied in diversen Berufsverbänden kümmert sich die Detektei Fritsch bundesweit und international um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen.

Wenn wir Ihnen bei einem bestimmten Ermittlungsfeld helfen können, dann rufen Sie einfach unter Telefonnummer 089 / 66 59 07 73 an, oder stellen Sie Ihre Anfrage über das Kontakformular.

Bitte bedenken Sie, Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn sie als außergerichtliche Parteiaufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. § 91 Abs. 1, ZPO

Selbstverständlich gewährleisten wir Ihnen schon bei der ersten Kontaktaufnahme absolute Diskretion.