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Beweisfuhrung

Beweisführung in Straf- und Zivilprozessen

Einen Prozess juristisch erfolgreich zu führen, hängt oftmals von den Beweisen ab. Jeder Anwalt ist nur so gut wie die Beweise, die er zur Verteidigung seiner Mandanten hat. In Straf- und Zivilverfahren ist die Spuren- und Beweissicherung in der Regel Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In zivilen Angelegenheiten ermitteln die Detektive der Detektei Fritsch kriminalistisch geschult Indizien und Beweise, stellen Spuren sicher und dokumentieren sie für die Verwertung vor Gericht. Wir recherchieren in allen wirtschaftlichen und privaten Zivilangelegenheiten - und auch in Strafsachen werden z.B. unsere Videoaufnahmen und Observationen als gerichtsverwertbare Beweise zugelassen. Unsere Detektive treten – je nach Sachlage auch als Zeugen bei Gericht auf, um für die Beweisführung vor Ort persönlich zur Verfügung zu stehen.

Jeder einzelne Fall erfordert ein spezifisches, gut angepasstes und aufeinander abgestimmtes Maßnahmenpaket. Unsere geschulten und erfahrenen Spezialisten wählen für jede Aufgabe ein effizientes Menü aus Methoden und Techniken, um professionell und diskret Spuren zu sichern und Beweise gerichtsverwertbar festzuhalten.

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91 Abs.1 ZPO war.


Schildern Sie uns Ihr Problem – wir arbeiten ein Konzept zur Lösung für Sie aus!

 
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Bundesweit tätig

Als Mitglied in diversen Berufsverbänden kümmert sich die Detektei Fritsch bundesweit und international um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen.

Wenn wir Ihnen bei einem bestimmten Ermittlungsfeld helfen können, dann rufen Sie einfach unter Telefonnummer 089 / 66 59 07 73 an, oder stellen Sie Ihre Anfrage über das Kontakformular.

Bitte bedenken Sie, Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn sie als außergerichtliche Parteiaufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. § 91 Abs. 1, ZPO

Selbstverständlich gewährleisten wir Ihnen schon bei der ersten Kontaktaufnahme absolute Diskretion.