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Lebt ihr Ex-Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, einer so genannten „Wilden Ehe“?
Sie kommen für dessen Unterhalt auf?
Verfestigte Lebensgemeinschaft – Unterhalt verwirkt?
Eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist nach § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht zu ziehen. Eine Streichung oder Kürzung der Unterhaltsleistung ist dann gegeben, wenn die Partner der neuen Gemeinschaft gemeinsam wirtschaften, das heißt der Berechtigte sein Auskommen in der Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomischen Gemeinschaft findet. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Partner der neuen Beziehung zusammen leben und eine gemeinsame Haushaltsführung haben.
Die Detektive der Detektei Fritsch ermitteln und recherchieren auch für Sie, falls der Verdacht besteht, dass ihr Ex-Partner widerrechtlich Unterhalt von Ihnen bekommt. Die Detektei Fritsch erbringt die Beweise und ihr Anwalt übernimmt den juristischen Beistand.
Verschaffen Sie sich Gewissheit!
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