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Beweise für Straf- und Zivilprozesse
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Die Spurensicherung ist eine zentrale Aufgabe der Beweissicherung, d.h. die Fakten und Ergebnisse der Ermittlungen müssen vor Gericht strengen Kontrollen standhalten können.
Dementsprechend müssen Spurensicherung und Beweissicherung absolut professionell durchgeführt werden, um verwertet und anerkannt zu werden. In Straf- und Zivilverfahren ist die Spuren- und Beweissicherung in der Regel Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In zivilen Angelegenheiten ermitteln die Detektive der Detektei Fritsch kriminalistisch geschult Indizien und Beweise, stellen Spuren sicher und dokumentieren sie für die Verwertung vor Gericht. Wir recherchieren in allen wirtschaftlichen und privaten Zivilangelegenheiten, und auch in Strafsachen werden z.B. unsere Foto-/ Videoaufnahmen und Observationen als gerichtswertbare Beweise zugelassen. Unsere Detektive treten – je nach Sachlage – auch als Zeugen bei Gericht auf, um für die Beweisführung vor Ort persönlich zur Verfügung zu stehen. Jeder einzelne Fall erfordert ein spezifisches, gut angepasstes und aufeinander abgestimmtes Maßnahmenpaket. Unsere geschulten und erfahrenen Spezialisten wählen für jede Aufgabe ein effizientes Menü aus Methoden und Techniken, um professionell und diskret Spuren zu sichern und Beweise gerichtswertbar festzuhalten. Bei Gericht wird mit harten Bandagen gekämpft, und jeder Rechtsanwalt ist nur so gut wie die Beweise, die er für die Vertretung seiner Mandanten hat. In unklaren Fällen hilft nur die Beauftragung einer Detektei, um Zeugen ausfindig zu machen und gerichtsverwertbare Beweise zu präsentieren.
Schildern Sie uns Ihr Problem – wir arbeiten ein Konzept zur Lösung für Sie aus!
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs 1 ZPO war.
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