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Unterhalt, entführte und versteckte Kinder

* Eine sorgeberechtigte Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurden, darf bei der Suche Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder versteckt und nicht herausgeben will. Die Detektivkosten muss der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 110/89


* Zeigt ein unterhaltsberechtigtes Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbständig und unverzüglich an, und der unterhaltspflichtige Elternteil findet diese mittels einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die entstandenen Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91 Abs. 1 ZPO, oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind.
AG Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 140 F 14873/98

 
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Bitte bedenken Sie, Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn sie als außergerichtliche Parteiaufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. § 91 Abs. 1, ZPO

Selbstverständlich gewährleisten wir Ihnen schon bei der ersten Kontaktaufnahme absolute Diskretion.