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Schuldner- und Zwangsvollstreckung

* Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch eine Detektei ermitteln, weil der Schuldner sich nicht polizeilich gemeldet hat, so sind die entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten.
LG Aachen, AZ: 5 T 75/85


* Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und somit erstattungsfähig.
LG Freiburg/Breisgau, AZ: 3 T 80/94


* In der Zwangsvollstreckung sind Detekteikosten zur Ermittlung und Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
LG Köln, AZ: 9 T 106/83

 
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Bundesweit tätig

Als Mitglied in diversen Berufsverbänden kümmert sich die Detektei Fritsch bundesweit und international um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen.

Wenn wir Ihnen bei einem bestimmten Ermittlungsfeld helfen können, dann rufen Sie einfach unter Telefonnummer 089 / 66 59 07 73 an, oder stellen Sie Ihre Anfrage über das Kontakformular.

Bitte bedenken Sie, Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn sie als außergerichtliche Parteiaufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. § 91 Abs. 1, ZPO

Selbstverständlich gewährleisten wir Ihnen schon bei der ersten Kontaktaufnahme absolute Diskretion.