Schuldner- und Zwangsvollstreckung
* Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch eine Detektei ermitteln, weil der Schuldner sich nicht polizeilich gemeldet hat, so sind die entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. LG Aachen, AZ: 5 T 75/85
* Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen und somit erstattungsfähig. LG Freiburg/Breisgau, AZ: 3 T 80/94
* In der Zwangsvollstreckung sind Detekteikosten zur Ermittlung und Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig. LG Köln, AZ: 9 T 106/83
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