Rechtsgrundlagen
Grundlagen für das Tätigwerden einer Detektei sind gesetzliche Bestimmungen, die sich aus der aktuellen Rechtssprechung ergebenden Grundsätze, aber auch die freiwillige Anerkennung der Berufsordnung der Detektive.
§ Das berechtigte Interesse des Auftraggebers
Das "berechtigte Interesse" bildet eine wesentliche Grundlage zur Erteilung von Auskünften und Informationen. Als "berechtigtes Interesse" kommt jedes private, öffentliche, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Sittengrundsätzen und Recht steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Das "berechtigte Interesse" dient als Rechtfertigung möglicher, tatbestandsmäßig verwirklichter strafbarer Handlungen und hiermit als Rechtfertigung von Beweismitteln, die nicht unter allen Umständen verwertbar sind.
§ Bundesdatenschutzgesetz
Die Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen ist lt. § 16 Abs. 1 Nr 2 BDSG zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
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