Miet- und Nachbarschaftsstreitigkeiten
* Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Zuhilfenahme einer Detektei die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig entlarven, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen. Voraussetzung: Der Mieter hätte ohne die Beauftragung einer Detektei die Behauptung des Eigenbedarfs durch den Vermieter nicht widerlegen können. AG Hamburg, AZ: 38 C 110/96 , LG Berlin, AZ 65 S 403/89
* Die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) sind erstattungsfähig. Jedoch müssen die Kosten der Detektei nachvollziehbar sein. Im Sinne der ZPO wurden die Kosten als erstattungsfähig angesehen und sind von der verurteilten Tatperson zu tragen. LG Köln, AZ: 13 T 97/99
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