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Kostenerstattung

Kostenerstattung

Nachstehend haben wir einige Urteile deutscher Gerichte für Sie aufgeführt, wonach Detektivkosten für Firmen und für Privatpersonen absetzbar beziehungsweise erstattungsfähig sein können. Die Gerichtsurteile dienen nur der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.
Um Sie diesbezüglich weitergehend zu informieren und zu beraten, bitten wir Sie darum, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Grundsätzlich stellen die Gerichte bei Fragen zur Kostenerstattung darauf ab, ob der Einsatz der Detektei erforderlich und verhältnismäßig war, oder ob es unter Umständen einfachere, zumutbare Methoden gegeben hätte.

Zunächst müssen die Kosten für die Ermittlung der Detektei vom Auftraggeber selbst getragen werden. In vielen Fällen ist eine Kostenerstattung durch überführte Personen gemäß ZPO möglich.
Einige Beispiele zum Thema Kostenerstattung finden Sie nachstehend (Irrtümer vorbehalten).


Gemäß §91 Abs. 1 S. ZPO (Zivilprozessordung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern. Auch gem. § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadenersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.

Das bedeutet: Die Kosten für den Einsatz einer Detektei sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, in der deren Einsatz nach Art und Umfang gerechtfertigt war.


Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und detaillierter Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen der Detektei müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
OLG München, 11 W1592/93 vom 18.06.93


Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576


Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine gerichtliche, zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs. 1 ZPO war.
OLG Koblenz, AZ 14NW 671/90


Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei der Beauftragung einer Detektei die Kostenfrage sehr oft im Vordergrund steht. Der Entschluss zum Einsatz eine Detektei fällt manchem Klienten umso leichter, je wahrscheinlicher es ist, dass die gegnerische Partei die Detektivkosten übernehmen muss. Viele Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es immer auf den Einzelfall und die rechtliche Betreuung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt ankommt.

 
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Bundesweit tätig

Als Mitglied in diversen Berufsverbänden kümmert sich die Detektei Fritsch bundesweit und international um Ihre privaten und wirtschaftlichen Interessen.

Wenn wir Ihnen bei einem bestimmten Ermittlungsfeld helfen können, dann rufen Sie einfach unter Telefonnummer 089 / 66 59 07 73 an, oder stellen Sie Ihre Anfrage über das Kontakformular.

Bitte bedenken Sie, Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn sie als außergerichtliche Parteiaufwendung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. § 91 Abs. 1, ZPO

Selbstverständlich gewährleisten wir Ihnen schon bei der ersten Kontaktaufnahme absolute Diskretion.