Ehe und Unterhalt
* Fotografieren im Privatbereich zur Beweissicherung kann zulässig sein. Der Schutz der Privatsphäre muss unter Umständen hinter einem gewichtigeren Interesse zurücktreten. Als solches ist hier das Interesse der Beklagten an einer Beweisführung anzusehen. LG Köln, AZ: 5 O 160/92
* Detektivkosten sind im Unterhaltsprozess erstattungsfähig, wenn einer der Partner die Höhe seines Einkommens verschweigt. OLG Zweibrücken, AZ: 6WF 117/00
* Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann. OLG Schleswig, AZ: 15 WF 1592/93
* Eine geschiedene Frau, die bei ihrem neuen Partner wohnt und voll versorgt wird, riskiert ihren Unterhalt. Der Ex-Mann kann nach einem Jahr seine Zahlungen einstellen. OLG Düsseldorf, AZ: 3 UF 147/91
* Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren, schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart, AZ: 8WF 96/88
* Eine Frau muss ihrem Ex-Mann die Kosten für eine Detektei erstatten. Nachdem Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung einer Detektei geboten gewesen. Diese hat festgestellt, dass die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich zu Gunsten des Ex-Ehemannes beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten in voller Höhe (7.000 EUR) zu tragen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältnis zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Unterhaltszahlungen - verhältnismäßig waren. OLG Koblenz, AZ: 11 WF 70/02
* Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den Ex-Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau. OLG Frankfurt, AZ: 1 UF 94/01
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